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Internetportal kann urheberrechtlich für Nutzer haften
November 15, 2009Die Betreiber eines Internetportals können für Urheberrechtsverletzungen der Nutzer haftbar sein. Nach einem Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) in Karlsruhe ist dies dann der Fall, wenn der Betreiber nicht nur eine Plattform bietet, sondern die elektronischen Einsendungen der Nutzer selbst verwaltet und kontrolliert. Mit dem Urteil sprach der BGH dem Hamburger Betreiber des Rezepteportals marions-kochbuch.de Schadenersatz vom Wettbewerber chefkoch.de zu.
Auf seinen Internetseiten beklagt sich Marions Kochbuch, zunehmend tauchten eigene Fotos bei Fremden im Internet auf; die Sache werde nun einem Anwalt übergeben. Der ging unter anderem gegen chefkoch.de vor. Dieses Portal veröffentlicht von Nutzern eingesandte Rezepte und Fotos. Diese werden vorher aber vom chefkoch.de-Betreiber, der Pixelhouse GmbH in Bad Neuenahr-Ahrweiler, geprüft und mit einer Chefkoch-Mütze versehen. Die Namen der Einsender erscheinen nur klein unter dem Rezept.
Damit sei chefkoch.de nicht nur eine Plattform, über die Internetnutzer unkontrolliert Rezepte samt Fotos austauschen können. Vielmehr übernehme chefkoch.de nach außen sichtbar die Verantwortung für seinen gesamten Internetauftritt. Daher sei das Portal auch für die von den Nutzern urheberrechtswidrig hochgeladenen Fotos verantwortlich, urteilte der BGH. Die Rechte an Text und Bild habe es besser prüfen müssen; ein urheberrechtlicher Hinweis in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen reiche nicht aus.
Damit bestätigten die Karlsruher Richter ein Urteil des Oberlandesgerichts Hamburg. Dies hatte Marions Kochbuch 600 Euro Schadenersatz zugesprochen und zudem chefkoch.de untersagt, die geklauten Fotos weiter zu verwenden.

